§ 47 WVG – Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
- 2.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- 3.
- Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
- 4.
- Wahl der Schaubeauftragten,
- 5.
- Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
- 6.
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
- 7.
- Entlastung des Vorstands,
- 8.
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
- 9.
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
- 10.
- Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026