§ 42 WVG – Entschädigung
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026