§ 42 WVG – Entschädigung

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Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026