§ 27 WVG – Verschwiegenheitspflicht

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Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 26 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026