§ 20 WVG – Erste Berufung der Organe

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Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026