§ 20 WVG – Erste Berufung der Organe
Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026