§ 17 WVG – Überleitung eines Errichtungsverfahrens
Lehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtung eines Verbands ab, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 überleiten, sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfahren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholt zu werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026