Art 2 WVögelAbkG

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVögelAbkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026