§ 65 WuSolvV
Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
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(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.
- 1.
- den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder
- 2.
- ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,
- 1.
- unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,
- 2.
- Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
- 3.
- dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln entsprechend § 64,
- 4.
- Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.
- 1.
- Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,
- 2.
- vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln entsprechend § 64,
- 3.
- Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nummer 1.
(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.