§ 31 WuSolvV – Verwendung von Länderklassifizierungen

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Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. August 2025