§ 31 WuSolvV – Verwendung von Länderklassifizierungen
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. August 2025