§ 16 WuSolvV
Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
↗ Links
- 1.
- Zentralregierungen,
- 2.
- Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,
- 3.
- sonstige öffentliche Stellen,
- 4.
- multilaterale Entwicklungsbanken,
- 5.
- internationale Organisationen,
- 6.
- Institute,
- 7.
- von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,
- 8.
- Unternehmen,
- 9.
- Mengengeschäft,
- 10.
- Investmentanteile,
- 11.
- Beteiligungen,
- 12.
- Verbriefungen,
- 13.
- sonstige Positionen,
- 14.
- überfällige Positionen.
- 1.
- der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder
- 3.
- der Europäischen Zentralbank.
- 1.
- einem Land,
- 2.
- einer inländischen Gemeinde,
- 3.
- einem inländischen Gemeindeverband,
- 4.
- einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,
- 5.
- einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder
- 6.
- einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat.
- 1.
- Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen, sowie
- 2.
- nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieser Verordnung, die von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.
(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.
(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.
- 1.
- einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
- 2.
- einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, auf das diese Verordnung anzuwenden ist,
- 3.
- einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
- 4.
- einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
- 5.
- einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Drittstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 6.
- einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland oder
- 7.
- einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- 1.
- gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
- 2.
- Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, wenn diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.
(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.
- 1.
- sie kein Wertpapier ist,
- 2.
- sie von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet wird,
- 3.
- sie Teil einer erheblichen Zahl von Adressenausfallrisikopositionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, sodass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird, und
- 4.
- der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 3 Absatz 9 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung insgesamt schuldet, nach Kenntnis des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung 1 Million Euro nicht übersteigt; das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.
- 1.
- einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und
- 2.
- dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.
- 1.
- keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder
- 2.
- eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.
(13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen.
- 1.
- Sachanlagen,
- 2.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,
- 3.
- im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,
- 4.
- Barrengold,
- 5.
- Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen wären,
- 6.
- die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, wenn
- a)
- für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder
- b)
- der Restwert nicht durch eine Kaufoption abgedeckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet,
- 7.
- Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und
- 8.
- der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
(15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.