§ 17 WStHAusbV – Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

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(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
3.
Fugen herzustellen,
4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026