§ 17 WStHAusbV – Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
- 2.
- Terrazzi und Werksteine herzustellen,
- 3.
- Fugen herzustellen,
- 4.
- Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
- 5.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 6.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026