§ 11 WStHAusbV – Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
- 2.
- Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
- 3.
- Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026