§ 1 WStHAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026