§ 3 WStatG – Stichprobenauswahl

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Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundestags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStatG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 27.4.2013 I 962

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026