§ 7 WRegV – Elektronische Kommunikation mit Unternehmen

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Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026