§ 12 WRegV – Datenschutz
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WRegV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026