§ 12 WRegV – Datenschutz

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Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026