§ 55 WpIG Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1.ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,2.die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und3.den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.