§ 1 WpIG
Anwendungsbereich
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Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.
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Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.