§ 3 WpI-InhKontrollV – Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpI-InhKontrollV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026