§ 1 WpI-InhKontrollV – Zielunternehmen
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpI-InhKontrollV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026