§ 7 WpI-AnzV – Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

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Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpI-AnzV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026