§ 17 WpI-AnzV

Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

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Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.