§ 4 WpDVerOV – Informationsblätter
- 1.
- die Art des Finanzinstruments,
- 2.
- seine Funktionsweise,
- 3.
- die damit verbundenen Risiken,
- 4.
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
- 5.
- die mit der Anlage verbundenen Kosten
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Das standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDVerOV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026