§ 13 WpDVerOV – Strukturierte Einlagen

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Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDVerOV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026