§ 20 WpDPV – Berichtsentwurf
(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.
(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDPV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026