§ 16 WpDPV – Schlussbemerkungen

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In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026