§ 12 WpDPV – Depotgeschäft

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Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:
1.
die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und
2.
§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026