§ 26 WPapBerSchlG

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(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach § 11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können die Berliner Altbanken wegen dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPapBerSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. September 2015