§ 2 WoStichPrG 1972 ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundesdurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013