§ 1 WoStichPrG
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026