§ 7 WOSprAuG – Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
- 1.
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.
- auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
- die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
- 1.
- auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
- wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
- 3.
- wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOSprAuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. Februar 2022