§ 36 WOSprAuG – Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses
Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOSprAuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. Februar 2022