§ 56 WOS
Aufbewahrung der Wahlakten
📖
↗ Links
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.