§ 45 WOS – Nichteinreichung von Wahlvorschlägen

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Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOS, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Dezember 2021