§ 30 WOS – Wahlergebnis

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(1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOS, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Dezember 2021