§ 18 WOS
Aufbewahrung der Wahlakten
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Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.
Aufbewahrung der Wahlakten
Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.