§ 7 WoPG 1996
Aufbringung der Mittel
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Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.
Aufbringung der Mittel
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.