§ 5 WoGV – Nicht feststehende Betriebskosten
Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026