§ 4 WGV

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(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026