§ 2 WGV

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In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026