§ 5 WoBerichtsG – Hilfsmerkmale

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Hilfsmerkmale sind:
1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBerichtsG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026