§ 5 WoBerichtsG – Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBerichtsG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026