§ 40 WMVO – Amtszeit der bestehenden Werkstatträte
Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Werkstatträte endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der erstmaligen regelmäßigen Wahl eines Werkstattrats nach den Bestimmungen dieser Verordnung, spätestens jedoch am 30. November 2001. § 13 gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WMVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Dezember 2024