§ 11 WMVO – Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WMVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Dezember 2024