§ 3 WissZeitVG – Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WissZeitVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2020