§ 8 WiSiV – Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiSiV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026