§ 4 WiSiV – Erklärungsberechtigung

📖 🔍
(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiSiV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026