§ 24a WiPrPrüfV – Einsicht in Prüfungsakten
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiPrPrüfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026