§ 24a WiPrPrüfV – Einsicht in Prüfungsakten

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Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiPrPrüfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026