§ 14 WiPrPrüfV – Vorberatung der Prüfungskommission
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiPrPrüfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026