§ 5 WiPrüfVO – Kostentragung
(1) Die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiPrüfVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 16.7.2015 I 1211
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026