§ 2 WinzMeistPrV – Gliederung der Meisterprüfung

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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WinzMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 21.5.2014 I 548

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2014