§ 2 WinzMeistPrV – Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
- Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WinzMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 21.5.2014 I 548
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2014