§ 9 WinzerAusbV 1997
Abschlußprüfung
↗ Links
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.
- 1.
- in der Traubenproduktion:
- a)
- Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
- b)
- qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;
- 2.
- in der Kellerwirtschaft:
- a)
- Durchführen oenologischer Verfahren,
- b)
- Behandeln und Ausbauen von Wein,
- c)
- Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- d)
- Abfüllen von Wein;
- 3.
- in der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse:
- a)
- Ausstatten und Verpacken,
- b)
- sensorisches Bewerten von Wein,
- c)
- Beraten von Kunden und verkaufsförderndes Präsentieren von Waren.
- 1.
- im Prüfungsfach Traubenproduktion:Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Pflegen und Nutzen von Reben, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;
- 2.
- im Prüfungsfach Kellerwirtschaft:oenologische Verfahren, qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein, Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Traubenproduktion | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Kellerwirtschaft | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 90 Minuten. |
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Traubenproduktion und den Bereich Kellerwirtschaft zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den drei Bereichen Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.